Ab 01. Juli 2026: Längere Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Zum 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Kraft. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG wird von bislang drei Monaten auf sechs Monate verlängert.

Was bedeutet Verfolgungsverjährung?

Die Verfolgungsverjährung bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums eine Behörde einen Verkehrsverstoß verfolgen darf. Wird innerhalb dieser Frist keine verjährungsunterbrechende Maßnahme ergriffen, kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden.

Bislang galt für viele Verkehrsverstöße – beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße oder Handyverstöße – eine Frist von drei Monaten; künftig haben die Behörden hierfür doppelt so lange Zeit.

Warum wird die Frist verlängert?

Mit der Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Belastung der Bußgeldstellen und Verwaltungsbehörden. Die Verlängerung soll sicherstellen, dass Verkehrsverstöße auch dann noch verfolgt werden können, wenn die Bearbeitung aufgrund hoher Fallzahlen mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Welche Auswirkungen hat die Änderung?

Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Neuregelung insbesondere:

  • Verkehrsverstöße verjähren künftig nicht mehr so schnell.
  • Bußgeldbescheide können auch noch nach mehreren Monaten ergehen.
  • Betroffene sollten Unterlagen zu einem Verkehrsverstoß über einen längeren Zeitraum aufbewahren.

Wichtig ist dabei: Die Verlängerung betrifft die Verfolgungsverjährung. Andere Fristen, etwa für Rechtsmittel oder die Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

Fazit und Empfehlung: Die Neuregelung stärkt die Möglichkeiten der Behörden, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Für Autofahrer bedeutet dies zugleich, dass sie deutlich länger mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen müssen. Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte die Vorwürfe und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sorgfältig durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen.