Die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine wichtige Entscheidung getroffen, die insbesondere moderne Fahrzeuge mit Touchscreens betrifft.
Touchscreen im Auto: Schon ein Verstoß?
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Fahrer während der Fahrt den fest verbauten Touchscreen seines Fahrzeugs bediente, um das Intervall des Scheibenwischers anzupassen. Diese Änderung nahm er während der Fahrt bei Regen vor – mit der Folge, dass er kurzzeitig von der Fahrbahn abkam. Das OLG Karlsruhe stellte klar: Auch ein fest verbauter Touchscreen ist ein „elektronisches Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Was bedeutet „elektronisches Gerät“?
Das Gericht betont, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Gerät mobil (z. B. Smartphone) oder fest im Fahrzeug verbaut ist. Entscheidend ist allein die Funktion. Ziel der Vorschrift ist es, Ablenkung zu vermeiden – insbesondere durch zusätzliche Blickzuwendungen weg vom Verkehrsgeschehen. Das bedeutet konkret: Auch Bedienhandlungen am Touchscreen können unter das Verbot fallen, selbst wenn sie fahrzeugbezogene Funktionen betreffen.
Blick auf das Display kann entscheidend sein
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung: Die Bedienung eines Touchscreens erfordert häufig mehr Aufmerksamkeit als klassische Bedienelemente wie Hebel oder Knöpfe. So muss der Fahrer:
- das entsprechende Symbol auf dem Display suchen
- eine Auswahl treffen
- ggf. durch Menüs navigieren
Dies führt zu einer längeren Blickabwendung vom Verkehr – und genau darin sieht das Gericht das Problem.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen: Erstmals wird auch die Bedienung einer klassischen Fahrzeugfunktion (hier: Scheibenwischer) als Verstoß gewertet – wenn sie über einen Touchscreen erfolgt. Das könnte künftig bedeuten:
- Auch andere Funktionen wie Klima, Navigation oder Radio können problematisch sein
- Je nach Bedienart kann ein Bußgeld drohen
- Moderne Fahrzeuge geraten stärker in den Fokus
Fazit und richtige Vorgehensweise
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass sich das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte nicht nur auf Smartphones beschränkt. Auch fest verbaute Touchscreens können unter das Verbot fallen – insbesondere dann, wenn ihre Bedienung zu einer relevanten Ablenkung führt. Gerade vor dem Hintergrund immer stärker digitalisierter Fahrzeuge ist zu erwarten, dass diese Rechtsprechung künftig weiter an Bedeutung gewinnt.
Betroffene sollten sich umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden und die Verteidigung gegen den Vorwurf aufnehmen, wenn sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten – nur so kann die Zahlung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister vermieden werden.