Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine lange beschwerdefreie Zeit nach einem Schlaganfall automatisch bedeutet, dass keine Zweifel mehr an der Fahreignung bestehen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zeigt jedoch: Auch ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes neurologisches Ereignis kann weiterhin fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen haben.
Mit Beschluss vom 31.03.2026 (Az. 4 MB 52/25) bestätigte das OVG Schleswig-Holstein, dass Fahrerlaubnisbehörden unter bestimmten Voraussetzungen auch lange nach einem Schlaganfall ein ärztliches Fahreignungsgutachten verlangen dürfen. Wird ein solches Gutachten nicht beigebracht, kann dies sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Auffälliges Fahrverhalten führte zur Überprüfung
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Verkehrsvorfall im Jahr 2024. Ein Autofahrer war anderen Verkehrsteilnehmern durch ungewöhnlich langsames und unsicheres Fahrverhalten aufgefallen. Nach Angaben der Polizei bremste er mehrfach grundlos stark ab und bewegte sich auffällig vorsichtig im Straßenverkehr. Im Zuge der anschließenden Überprüfung erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde, dass der Betroffene bereits im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten hatte. Zwar sah die behandelnde Hausärztin keine akuten Zweifel an der Fahreignung, dennoch ordnete die Behörde ein ärztliches Gutachten zur verkehrsmedizinischen Abklärung an.
Der Fahrer legte jedoch kein entsprechendes Gutachten vor, sondern lediglich allgemeine ärztliche Stellungnahmen. Daraufhin entzog die Behörde die Fahrerlaubnis wegen fehlender Mitwirkung.
OVG: Auch lange zurückliegende Erkrankungen können relevant bleiben
Das OVG Schleswig-Holstein bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einem Schlaganfall um eine „kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit“ im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Entscheidend sei dabei nicht allein, wie lange das Ereignis zurückliegt. Vielmehr komme es darauf an, ob eine belastbare medizinische Einschätzung zur Rückfallgefahr und zur tatsächlichen Fahreignung vorliegt.
Die Richter machten deutlich, dass bloße Hinweise auf Beschwerdefreiheit oder langjährige unauffällige Verkehrsteilnahme regelmäßig nicht ausreichen, um bestehende Zweifel auszuräumen. Erforderlich seien vielmehr nachvollziehbare und verkehrsmedizinisch fundierte Gutachten.
Verweigerung des Gutachtens kann gravierende Folgen haben
Besonders relevant ist die Entscheidung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 8 FeV. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf fehlende Fahreignung schließen, wenn ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Genau dies war hier der Fall: Weil der Betroffene das geforderte Gutachten nicht beibrachte, durfte die Behörde von fehlender Fahreignung ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen. Das Gericht betonte zudem das hohe öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Daher sei auch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig gewesen.
Bedeutung für Betroffene
Die Entscheidung verdeutlicht, dass frühere neurologische Erkrankungen fahrerlaubnisrechtlich noch viele Jahre später Bedeutung haben können. Wer von der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinischen Gutachtens aufgefordert wird, sollte diese Anordnung keinesfalls unterschätzen.
Wichtig ist insbesondere:
- frühzeitig fachmedizinische Unterstützung einzuholen,
- verkehrsmedizinisch aussagekräftige Gutachten vorzulegen,
- und die behördlichen Fristen unbedingt einzuhalten.
Denn wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beigebracht, droht unabhängig von der tatsächlichen Fahrfähigkeit der Verlust der Fahrerlaubnis.
Fazit und richtige Vorgehensweise
Das OVG Schleswig-Holstein stärkt mit seiner aktuellen Entscheidung die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörden, auch lange zurückliegende Erkrankungen in die Fahreignungsprüfung einzubeziehen. Für Betroffene bedeutet dies: Selbst viele Jahre nach einem Schlaganfall kann eine medizinische Neubewertung erforderlich werden – insbesondere dann, wenn aktuelle Auffälligkeiten im Straßenverkehr hinzukommen.
Grundsätzlich ist es ratsam, den Gesamtvorgang durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen – je nach Sachverhalt können Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde mit Aussicht auf Erfolg angegriffen und so die Fahrerlaubnis erhalten werden.