05.05.2026 – VG Leipzig: Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt die einfache Umschaupflicht nach § 1 StVO

VG Leipzig vom 27.3.2026, Az. 1 K 2002/25

Ein Autofahrer befuhr einen öffentlichen Parkplatz und stellte sein Auto dort ab. Ca. drei Meter von der Parkbucht entfernt stand ein mobiles Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) mit einem Zusatzzeichen, welches aber aus der Parkposition nicht erkennbar war, da es von der Parkfläche abgewandt war. 

Ohne weitere Nachforschungen zu betreiben, verließ der Autofahrer den Parkplatz. Als er zurückkam, sollte das Fahrzeug gerade abgeschleppt werden, er entfernte das Fahrzeug. Einige Zeit später erhielt er die Rechnung über die Kosten einer Leerfahrt. 

Dagegen setzt er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass er nicht hätte abgeschleppt werden dürfen, da er das Schild nicht passiert habe und es nur von der Rückseite zu sehen war.

Das VG Leipzig entschied, dass die Kosten zu zahlen sind.

Auch auf öffentlichen Parkplätzen gelte die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

Solange dem Fahrer erkennbar sei, dass ein Gebot oder Verbot anordnendes rundes Verkehrsschild in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufgestellt sei, müsse sich der Fahrzeugführer über den Regelungsgehalt informieren.

Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz waren im konkreten Fall gewahrt.

Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, da das länger als eine Stunde abgestellte Fahrzeug die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche für den Be- und Entladeverkehr wesentlich beeinträchtigte. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sei für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht erforderlich. 

Information der Juristischen Zentrale des ADAC e.V.